ILG+SULZBRERGER GmbH

AGB

ILG+SULZBERGER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma ILG + SULZBERGER GmbH, 70374 Stuttgart


Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Aufträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.

Es gelten nur diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

I. Vertragsschluss
1. Bestellungen, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Bestellungen gelten als angenommen, wenn die Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

2. Alle Angebote sind freibleibend. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Lieferant vor. Vom Lieferanten gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant weist insoweit auf sein Urheberrecht hin.

3. Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie
Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Lieferanten oder eines seiner Gehilfen.

4. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn der Lieferant einen Teil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.

II. Preise
1. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die am Eingangstag der Bestellung in den Katalogen und Preislisten angegebenen Preise in € je Stück oder entsprechend der angegebenen Mengeneinheit zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Gesondert berechnet werden der jeweils gültige Legierungszuschlag (LZ) auf Schneidwerkzeuge und marktabhängige Zuschläge für Rohstoffe zu den jeweiligen Tagespreisen. Ebenso werden über den Kaufpreis hinausgehende Leistungen sowie zusätzlich vereinbarte Arbeiten gesondert in Rechnung gestellt.

3. Die Lieferung innerhalb Deutschlands erfolgt ab Werk, unfrei, ausschließlich Verpackung. Für Lieferungen außerhalb Deutschlands gilt Lieferung ab Werk, unfrei, ausschließlich Verpackung.

III. Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, lauten die Zahlungsbedingungen innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

2. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgt die Zahlung nach Vereinbarung.

3. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

4. Diskontfähige Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen, Diskont- und Wechselspesen sind grundsätzlich vom Besteller zu übernehmen.

5. Skonti werden hinfällig und Zahlungen sofort fällig, wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung.

6. Werden dem Lieferer nach dem jeweiligen Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, so werden alle Forderungen gegenüber dem Lieferer sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel. Der Lieferer ist außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten auszuführen. Nach einer angemessenen Nachfrist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz verlangen.

IV Lieferung
1. Die Lieferzeit-Angaben sind unverbindliche Richtwerte und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen und Termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich. Die Lieferfristen und Termine beziehen sich dann auf den Zeitpunkt der Absendung bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft und beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Verzug ist.

3. Der Lieferer ist berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen zu einem zumutbaren Umfang vorzunehmen. Berechnet wird insoweit die Lieferung.

4. Im Falle höherer Gewalt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Transport- und Betriebsstörungen jeder Art sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung entbunden.

5. Erwächst dem Besteller wegen verspäteter Lieferung, die auf das Verschulden des Lieferers oder das Verschulden des Unterlieferers zurückzuführen ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die unbeschränkte Haftung des Lieferers aus der Verletzung einer Garantie sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

6. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Lieferer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Ware wird auf Gefahr des Bestellers geliefert und geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile auf ihn über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie Versandkosten oder Inbetriebnahme übernommen hat.

2. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Wahl des Lieferers überlassen. Zur Deckung des Transportrisikos schließt der Lieferer eine Transportversicherung ab, die mit 0,20 % vom Bestellwert gesondert in Rechnung gestellt wird.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegen zu nehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferers. Der Besteller hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Lieferer zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für die Währung der Eigentumsrechte des Lieferers notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

2. Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Bei Scheck- bzw. Wechselzahlung bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung dieser Verbindlichkeiten durch den Besteller bestehen.

3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird.

4. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Bestellers oder Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbstständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verbunden, oder geht hierdurch die Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für das Miteigentum des Lieferers gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

5. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers.

6. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die dem Lieferer nicht gehören, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

7. Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 

8. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VII. Mängelrechte des Bestellers
Bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung hat der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt VIII folgende Mängelrechte: Sachmängel.

1. Bei Teilen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, hat der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme der dem Lieferer notwendig erscheinenden Beseitigung von Mängeln und Lieferung mangelfreier Sachen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Beseitigung von Mängeln bzw. die Lieferung mangelfreier Sachen entstehenden Kosten trägt der Lieferer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in folgenden Fällen, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

6. Wird ein Mangel durch den Besteller oder einen Dritten unsachgemäß beseitigt, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

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